Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere

Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten ohne ausdrückliche

Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse

mit dem Auftraggeber.

Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei

uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen

gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender

oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender

Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und

Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die

Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers schriftlich

anerkannt haben.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber

Unternehmern im Sinne der § 310 Abs.1 BGB, § 14 BGB Anwendung.

2. Angebot; Vertragslaufzeit; Unterlagen

2.1 An unsere Angebote halten wir uns für 3 Monate vom Tag der

Erstellung des Angebots an gerechnet, es sei denn, das

Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder es ist

ausdrücklich als „indikativ“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet.

Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot gemäß § 145

BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochen

annehmen, soweit nicht in der Bestellung eine abweichende Frist

benannt ist.

2.2 Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende

Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden jeweils für die Laufzeit

von 1 Jahr geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung

getroffen wird. Wird ein solcher Vertrag nicht spätestens

3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils

um 1 weiteres Jahr.

2.3 Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten,

Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen

(im Folgenden jeweils „Unterlagen“) unsere eigentumsund

urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor.

Dies gilt auch für sonstige Unterlagen, die wir vor oder während

der Auftragsausführung dem Auftraggeber übergeben. Die Unterlagen

dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung

weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise

zugänglich gemacht oder für andere Zwecke benutzt werden. Die

Unterlagen (einschließlich Kopien) sind auf unser Verlangen unverzüglich

zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Leistungsumfang, Pflichten des Auftraggebers, Geltung der

ADSp

3.1 Für die Ausführung von Reinigungsleistungen gelten, soweit

nichts Abweichendes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Auftraggeber muss die für eine sichere, reibungslose und

ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen

Voraussetzungen schaffen. Dies betrifft insbesondere notwendige

behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere

Gefahren beim Auftraggeber, wie z. B. Gefahren durch

innerbetrieblichen Transport, den Einsatz von Chemikalien,

Hochdruckreinigung, Arbeiten in engen Räumen oder mit

gefährlichen Stoffen. Soweit neben uns der Auftraggeber oder

Dritte Leistungen erbringen, trägt der Auftraggeber die

Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.

b) Der Auftraggeber hat alle Vorbereitungs- und Nebenleistungen,

die zur Durchführung der Reinigung erforderlich sind, auf eigene

Kosten zu übernehmen und jeweils fristgerecht fertigzustellen.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für die Ausführung der

Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Sicherheitsvorschriften,

technische Vorschriften, Reinigungsanweisungen sowie Betriebsund

Hygienevorschriften unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig

zu übergeben.

d) Der Auftraggeber stellt uns die zur Ausführung unserer

Leistungen erforderlichen Geräte und Werkzeuge (insbesondere

Arbeitsbühnen, Sicherheitsausrüstung und spezielle

Reinigungstechnik) sowie die an der Verwendungsstelle

vorhandenen Arbeitshilfen unentgeltlich zur Mitbenutzung zur

Verfügung.

e) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die zur Ausführung unserer

Leistungen erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse zur

Verfügung.

f) Der Auftraggeber stellt uns für den Zeitraum unserer

Leistungserbringung unentgeltlich (i) die für die Lagerung von

Reinigungsmitteln, Geräten und Schutzkleidung erforderlichen

Flächen und (ii) zur Unterbringung der persönlichen Sachen

unserer Mitarbeiter geeignete verschließbare Räume zur

Verfügung.

g) Die Entsorgung aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang

stehenden Reinigungsrückstände, Abwasser und sonstige

Abfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.

h) Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, vorhandene Umkleideräume

und sanitäre Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen und,

soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten, an dessen

Kantinenverpflegung teilzunehmen.

3.2 Für die Ausführung von allen Reinigungsdienstleistungen im

Bereich Maschinen-, Anlagen- und Unterhaltsreinigung (einschließlich

spezieller Reinigungsverfahren wie Hochdruckreinigung,

Trockeneisreinigung oder chemische Reinigung) gelten die

Allgemeinen Vertragsbedingungen für Reinigungsdienstleistungen

ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen, sofern nichts

Abweichendes vereinbart ist.

3.3 Sofern branchenspezifische Regelungen oder gesetzliche Vorschriften

(z. B. Hygienevorschriften, Arbeitssicherheitsrichtlinien

oder Umweltauflagen) Anwendung finden, sind diese ebenfalls

Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen und werden von

uns entsprechend berücksichtigt.

4. Preise

4.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;

sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung

in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2 Die Preise gelten für die Ausführung der Arbeiten während der

vereinbarten Arbeitszeit. Aufgrund von Anforderungen des Auftraggebers

erforderlich werdende Leistungserbringung außerhalb

dieser Zeiten berechnen wir gesondert.

4.3 Im Falle der Veränderung / Neueinführung von Steuern, gesetzlichen

Abgaben, Mindestlöhnen, Lohnkosten und Lohnnebenkosten,

insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder

sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen der

Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechenden

Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten

im Vergleich zu den letzten, vor der Erhöhung angefallenen

Lohn- und Lohnnebenkosten erhöhen, zzgl. der jeweils

gültigen Umsatzsteuer. Die Anpassung der Preise muss dem Auftraggeber

schriftlich angezeigt und die Steigerung der Lohn- und

Lohnnebenkosten nachgewiesen werden. Die Anpassung der

Preise wird zum Zeitpunkt der Anpassung der Lohn- und Lohnnebenkosten

wirksam.

4.4 Die Regelungen in Ziffer 4.3 gelten außerhalb von Dauerschuldverhältnissen

nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von

3 Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer 4.3

gilt bei Verträgen mit vereinbarten Festpreislaufzeiten erst nach

Ablauf der Festpreisbindung.

4.5 Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der

im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Sofern es

sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer

Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Beauftragung

der Zusatzleistungen üblichen Listenpreise.

5. Zahlungen, Aufrechnungen, Eigentumsvorbehalt

5.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen

innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten und fällig.

5.2 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers

ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von

uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder

seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis

wie unsere Forderung.5.3. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die

Durchführung der Reinigungsdienstleistungen aus Gründen, die

der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert oder unterbrochen

wird. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn geringfügige

Bereiche noch nicht gereinigt wurden, aber die Reinigungsleistung

insgesamt nutzbar ist oder wenn nachträgliche kleinere

Korrekturarbeiten erforderlich sind.

5.3 Für den Fall, dass unsere Reinigungsmittel oder

Verbrauchsmaterialien mit anderen, nicht in unserem Eigentum

stehenden Stoffen vermischt oder verbraucht werden, erwerben

wir anteiliges Eigentum an den verbleibenden

Reinigungsrückständen oder aufbereiteten Materialien in Höhe

des Anteils, der sich aus dem Wert unserer Vorbehaltsware im

Verhältnis zum Wert der übrigen Stoffe ergibt.

6. Kündigung

6.1 Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen

und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger

Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,

wenn der Auftraggeber

a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als

einen Monat in Verzug ist oder

b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein

Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet,

das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen

wird oder

c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

6.2 In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher

erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines

weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

7. Abnahme

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns durchgeführten

Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich

nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die

Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.

7.2 Als abgenommen gelten unsere Leistungen auch, wenn nach 48

Stunden vom Auftraggeber keine Abnahme erfolgt ist. Dies gilt

dann als Stilles Übereinkommen.

7.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von

Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung

mitzuwirken. Bleibt er einem von uns innerhalb

einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung

fern, können wir die Zustandsfeststellung auch einseitig

vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden

entsprechende Anwendung.

8. Gewährleistung

8.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare

Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme

der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche

und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare

Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung

schriftlich zu rügen.

8.2 Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt,

den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware

neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).

8.3 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 6 Monate gerechnet

ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Gefahrenübergang

(bei Warenlieferungen). Für unsere Haftung aus vorsätzlichen

und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie wegen

schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz gelten abweichend von vorstehendem

Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.4 Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a,

478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine

über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen

getroffen hat.

9. Haftung, Versicherung

9.1 Unsere Haftung, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichen

Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich

nach folgender Maßgabe:

Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder

seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grund- sätzlich

nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst

jedoch keine mittelbaren Schäden und ist zudem der Hö- he nach

auf die in Ziffer 9.4 genannten Versicherungsdeckungs- summen

beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu

vertreten haben. Im Übrigen ist unsere Haftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be grenzt,

soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle

einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

(etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und

Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig

vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung

ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise

eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz

zu vertreten haben.

Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für

eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

sowie für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen

Bestimmungen.

9.2. Bei der Ausführung unserer Reinigungsdienstleistungen für

Maschinen, Anlagen und Gebäude bestimmt sich unsere Haftung

nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes

vereinbart ist. Ergänzend gelten die branchenüblichen

Vorschriften und Standards für Reinigungsdienstleistungen,

insbesondere hinsichtlich Schadensersatzregelungen, Arbeitssicherheit

und Umweltschutzvorgaben. Unsere Haftung für

Schäden an den zu reinigenden Objekten oder deren Umgebung

ist begrenzt auf den nachweislich durch unsere Tätigkeit

verursachten Schaden. Eine weitergehende Haftung für mittelbare

Schäden, Folgeschäden oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen,

sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Haftung der Höhe nach auf

die Deckungssummen unserer Betriebshaftpflichtversicherung

begrenzt. Bei speziellen Reinigungsverfahren mit erhöhtem Risiko

(z. B. chemische Reinigung, Hochdruckverfahren oder

Trockeneis-reinigung) kann eine individuelle Haftungsvereinbarung

getroffen werden.

9.3 Bei der Ausführung von spezialisierten Reinigungsverfahren,

insbesondere Hochdruckreinigung, Trockeneisreinigung oder

chemischer Reinigung, bestimmt sich unsere Haftung nach den

geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen

Branchenstandards für Reinigungsdienstleistungen. Soweit besondere

Risiken bestehen, wie Materialabtrag, Oberflächenveränderungen

oder chemische Reaktionen, ist unsere Haftung

auf Schäden begrenzt, die nachweislich durch fehlerhafte

Ausführung unserer Leistung entstanden sind. In Fällen, in denen

die Reinigungstechniken ein erhöhtes Risiko für empfindliche

Bauteile oder Anlagenkomponenten darstellen, ist der Auftraggeber

verpflichtet, uns vorab über besondere Schutzmaßnahmen

oder Einschränkungen zu informieren. Wir verfügen über eine

Betriebshaftpflichtversicherung mit folgen- den, zweifach

jahresmaximierten Deckungssummen:

Personen- und Sachschäden: 10.000.000,00 €

Vermögensschäden: 1.000.000,00 €

Bearbeitungsschäden: 250.000,00 €

Schlüsselschäden: 100.000,00 €

10. Sonstiges

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss

des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge

für den internationalen Warenkauf (CISG).

10.2 Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden

sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch

nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so

auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst

nahe erreicht wird.

10.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern,

jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen

verwenden.

10.4 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden-,

Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand

der Sitz unserer auftragserfüllenden Niederlassung.

Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen

Gerichtsstand zu verklagen.