Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten ohne ausdrückliche
Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse
mit dem Auftraggeber.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und
Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die
Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers schriftlich
anerkannt haben.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber
Unternehmern im Sinne der § 310 Abs.1 BGB, § 14 BGB Anwendung.
2. Angebot; Vertragslaufzeit; Unterlagen
2.1 An unsere Angebote halten wir uns für 3 Monate vom Tag der
Erstellung des Angebots an gerechnet, es sei denn, das
Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder es ist
ausdrücklich als „indikativ“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet.
Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot gemäß § 145
BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochen
annehmen, soweit nicht in der Bestellung eine abweichende Frist
benannt ist.
2.2 Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende
Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden jeweils für die Laufzeit
von 1 Jahr geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung
getroffen wird. Wird ein solcher Vertrag nicht spätestens
3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils
um 1 weiteres Jahr.
2.3 Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten,
Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen
(im Folgenden jeweils „Unterlagen“) unsere eigentumsund
urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor.
Dies gilt auch für sonstige Unterlagen, die wir vor oder während
der Auftragsausführung dem Auftraggeber übergeben. Die Unterlagen
dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise
zugänglich gemacht oder für andere Zwecke benutzt werden. Die
Unterlagen (einschließlich Kopien) sind auf unser Verlangen unverzüglich
zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Leistungsumfang, Pflichten des Auftraggebers, Geltung der
ADSp
3.1 Für die Ausführung von Reinigungsleistungen gelten, soweit
nichts Abweichendes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Auftraggeber muss die für eine sichere, reibungslose und
ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen
Voraussetzungen schaffen. Dies betrifft insbesondere notwendige
behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere
Gefahren beim Auftraggeber, wie z. B. Gefahren durch
innerbetrieblichen Transport, den Einsatz von Chemikalien,
Hochdruckreinigung, Arbeiten in engen Räumen oder mit
gefährlichen Stoffen. Soweit neben uns der Auftraggeber oder
Dritte Leistungen erbringen, trägt der Auftraggeber die
Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
b) Der Auftraggeber hat alle Vorbereitungs- und Nebenleistungen,
die zur Durchführung der Reinigung erforderlich sind, auf eigene
Kosten zu übernehmen und jeweils fristgerecht fertigzustellen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für die Ausführung der
Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Sicherheitsvorschriften,
technische Vorschriften, Reinigungsanweisungen sowie Betriebsund
Hygienevorschriften unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig
zu übergeben.
d) Der Auftraggeber stellt uns die zur Ausführung unserer
Leistungen erforderlichen Geräte und Werkzeuge (insbesondere
Arbeitsbühnen, Sicherheitsausrüstung und spezielle
Reinigungstechnik) sowie die an der Verwendungsstelle
vorhandenen Arbeitshilfen unentgeltlich zur Mitbenutzung zur
Verfügung.
e) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die zur Ausführung unserer
Leistungen erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse zur
Verfügung.
f) Der Auftraggeber stellt uns für den Zeitraum unserer
Leistungserbringung unentgeltlich (i) die für die Lagerung von
Reinigungsmitteln, Geräten und Schutzkleidung erforderlichen
Flächen und (ii) zur Unterbringung der persönlichen Sachen
unserer Mitarbeiter geeignete verschließbare Räume zur
Verfügung.
g) Die Entsorgung aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang
stehenden Reinigungsrückstände, Abwasser und sonstige
Abfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.
h) Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, vorhandene Umkleideräume
und sanitäre Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen und,
soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten, an dessen
Kantinenverpflegung teilzunehmen.
3.2 Für die Ausführung von allen Reinigungsdienstleistungen im
Bereich Maschinen-, Anlagen- und Unterhaltsreinigung (einschließlich
spezieller Reinigungsverfahren wie Hochdruckreinigung,
Trockeneisreinigung oder chemische Reinigung) gelten die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für Reinigungsdienstleistungen
ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen, sofern nichts
Abweichendes vereinbart ist.
3.3 Sofern branchenspezifische Regelungen oder gesetzliche Vorschriften
(z. B. Hygienevorschriften, Arbeitssicherheitsrichtlinien
oder Umweltauflagen) Anwendung finden, sind diese ebenfalls
Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen und werden von
uns entsprechend berücksichtigt.
4. Preise
4.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Die Preise gelten für die Ausführung der Arbeiten während der
vereinbarten Arbeitszeit. Aufgrund von Anforderungen des Auftraggebers
erforderlich werdende Leistungserbringung außerhalb
dieser Zeiten berechnen wir gesondert.
4.3 Im Falle der Veränderung / Neueinführung von Steuern, gesetzlichen
Abgaben, Mindestlöhnen, Lohnkosten und Lohnnebenkosten,
insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder
sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen der
Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechenden
Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten
im Vergleich zu den letzten, vor der Erhöhung angefallenen
Lohn- und Lohnnebenkosten erhöhen, zzgl. der jeweils
gültigen Umsatzsteuer. Die Anpassung der Preise muss dem Auftraggeber
schriftlich angezeigt und die Steigerung der Lohn- und
Lohnnebenkosten nachgewiesen werden. Die Anpassung der
Preise wird zum Zeitpunkt der Anpassung der Lohn- und Lohnnebenkosten
wirksam.
4.4 Die Regelungen in Ziffer 4.3 gelten außerhalb von Dauerschuldverhältnissen
nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von
3 Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer 4.3
gilt bei Verträgen mit vereinbarten Festpreislaufzeiten erst nach
Ablauf der Festpreisbindung.
4.5 Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der
im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Sofern es
sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer
Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Beauftragung
der Zusatzleistungen üblichen Listenpreise.
5. Zahlungen, Aufrechnungen, Eigentumsvorbehalt
5.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten und fällig.
5.2 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers
ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von
uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder
seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis
wie unsere Forderung.5.3. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die
Durchführung der Reinigungsdienstleistungen aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert oder unterbrochen
wird. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn geringfügige
Bereiche noch nicht gereinigt wurden, aber die Reinigungsleistung
insgesamt nutzbar ist oder wenn nachträgliche kleinere
Korrekturarbeiten erforderlich sind.
5.3 Für den Fall, dass unsere Reinigungsmittel oder
Verbrauchsmaterialien mit anderen, nicht in unserem Eigentum
stehenden Stoffen vermischt oder verbraucht werden, erwerben
wir anteiliges Eigentum an den verbleibenden
Reinigungsrückständen oder aufbereiteten Materialien in Höhe
des Anteils, der sich aus dem Wert unserer Vorbehaltsware im
Verhältnis zum Wert der übrigen Stoffe ergibt.
6. Kündigung
6.1 Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen
und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,
wenn der Auftraggeber
a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als
einen Monat in Verzug ist oder
b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet,
das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen
wird oder
c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.2 In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher
erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
7. Abnahme
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns durchgeführten
Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich
nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die
Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.
7.2 Als abgenommen gelten unsere Leistungen auch, wenn nach 48
Stunden vom Auftraggeber keine Abnahme erfolgt ist. Dies gilt
dann als Stilles Übereinkommen.
7.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von
Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung
mitzuwirken. Bleibt er einem von uns innerhalb
einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung
fern, können wir die Zustandsfeststellung auch einseitig
vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung.
8. Gewährleistung
8.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare
Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme
der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche
und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare
Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich zu rügen.
8.2 Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware
neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).
8.3 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 6 Monate gerechnet
ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Gefahrenübergang
(bei Warenlieferungen). Für unsere Haftung aus vorsätzlichen
und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten abweichend von vorstehendem
Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.4 Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a,
478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
9. Haftung, Versicherung
9.1 Unsere Haftung, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich
nach folgender Maßgabe:
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder
seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grund- sätzlich
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst
jedoch keine mittelbaren Schäden und ist zudem der Hö- he nach
auf die in Ziffer 9.4 genannten Versicherungsdeckungs- summen
beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu
vertreten haben. Im Übrigen ist unsere Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be grenzt,
soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle
einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und
Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung
ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz
zu vertreten haben.
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
9.2. Bei der Ausführung unserer Reinigungsdienstleistungen für
Maschinen, Anlagen und Gebäude bestimmt sich unsere Haftung
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes
vereinbart ist. Ergänzend gelten die branchenüblichen
Vorschriften und Standards für Reinigungsdienstleistungen,
insbesondere hinsichtlich Schadensersatzregelungen, Arbeitssicherheit
und Umweltschutzvorgaben. Unsere Haftung für
Schäden an den zu reinigenden Objekten oder deren Umgebung
ist begrenzt auf den nachweislich durch unsere Tätigkeit
verursachten Schaden. Eine weitergehende Haftung für mittelbare
Schäden, Folgeschäden oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen,
sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Haftung der Höhe nach auf
die Deckungssummen unserer Betriebshaftpflichtversicherung
begrenzt. Bei speziellen Reinigungsverfahren mit erhöhtem Risiko
(z. B. chemische Reinigung, Hochdruckverfahren oder
Trockeneis-reinigung) kann eine individuelle Haftungsvereinbarung
getroffen werden.
9.3 Bei der Ausführung von spezialisierten Reinigungsverfahren,
insbesondere Hochdruckreinigung, Trockeneisreinigung oder
chemischer Reinigung, bestimmt sich unsere Haftung nach den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen
Branchenstandards für Reinigungsdienstleistungen. Soweit besondere
Risiken bestehen, wie Materialabtrag, Oberflächenveränderungen
oder chemische Reaktionen, ist unsere Haftung
auf Schäden begrenzt, die nachweislich durch fehlerhafte
Ausführung unserer Leistung entstanden sind. In Fällen, in denen
die Reinigungstechniken ein erhöhtes Risiko für empfindliche
Bauteile oder Anlagenkomponenten darstellen, ist der Auftraggeber
verpflichtet, uns vorab über besondere Schutzmaßnahmen
oder Einschränkungen zu informieren. Wir verfügen über eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit folgen- den, zweifach
jahresmaximierten Deckungssummen:
Personen- und Sachschäden: 10.000.000,00 €
Vermögensschäden: 1.000.000,00 €
Bearbeitungsschäden: 250.000,00 €
Schlüsselschäden: 100.000,00 €
10. Sonstiges
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
für den internationalen Warenkauf (CISG).
10.2 Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden
sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so
auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst
nahe erreicht wird.
10.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern,
jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen
verwenden.
10.4 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden-,
Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand
der Sitz unserer auftragserfüllenden Niederlassung.
Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen
Gerichtsstand zu verklagen.
